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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 20.01.2000, Aktenzeichen: III ZR 110/99 



BGH – Aktenzeichen: III ZR 110/99

Urteil vom 20.01.2000


Leitsatz:GG Art. 14 Ca, Ia; AEG § 22; BJagdG §§ 8, 9; HEG § 50

a) Wird durch den Neubau einer Bahnstrecke für Hochgeschwindigkeitszüge auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor; das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist (Fortführung von BGHZ 84, 261; 132, 63).

b) In Hessen ist für den Prozeß wegen des auf eine Enteignungsentschädigung gerichteten Anspruchs einer Jagdgenossenschaft, deren Jagdbezirk durch eine neue Bahnstrecke durchschnitten worden ist, ohne daß sie wegen ihres Jagdausübungsrechts an einem förmlichen Enteignungsverfahren beteiligt worden ist, die Durchführung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht Sachurteilsvoraussetzung.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 -
OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Rechtsgebiete:GG, AEG, BJagdG, HEG
Vorschriften:GG Art. 14 Ca, GG Art. 14 Ia, AEG § 22, BJagdG § 8, BJagdG § 9, HEG § 50,

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