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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.12.2002, Aktenzeichen: I ZR 297/99 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 297/99

Urteil vom 19.12.2002


Leitsatz:a) Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichen Nutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem einen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der Wiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche Erstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutschlands findet nicht statt.

b) Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück innerhalb seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil Deutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht mit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.
Rechtsgebiete:EinigVtG, UrhG
Vorschriften:EinigVtg Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2, UrhG § 17,
Verfahrensgang:KG Berlin vom 05.11.1999
LG Berlin

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