JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 19.11.2002, Aktenzeichen: X ZR 253/01
| Leitsatz: | Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel "Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt." ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 651 a Abs. 3 a.F., AGBG § 9 Abs. 1 Bi, AGBG § 9 Abs. 1 Cb, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 22.11.2001 LG Düsseldorf |
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