JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 19.10.2007, Aktenzeichen: V ZR 211/06
| Leitsatz: | a) Eine Änderung im Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume muss auf dem Grundbuchblatt selbst vermerkt werden. Eine Eintragung nur durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist auch nach § 7 Abs. 3 WEG nicht zulässig. b) Für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr angenommen werden, dass dem Leistungsverprechen des Verkäufers auch eine Garantie für sein Leistungsvermögen immanent ist. c) Der Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht, alle Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums entgegenstehen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört es auch, einen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 7 Abs. 3, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 281 Abs. 1 Satz 1, BGB § 433 Abs. 1, BGB § 435, BGB § 437 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 309 O 304/04 vom 31.05.2005 OLG Hamburg 11 U 155/05 vom 11.08.2006 |
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