JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 19.10.1999, Aktenzeichen: 5 StR 336/99
| Leitsatz: | StGB § 73 Abs. 3 1. Bei der Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten sind Vertretungsfälle im weiteren Sinn, Verschiebungsfälle und Erfüllungsfälle zu unterscheiden. 2. Hat der Dritte die Tatbeute (oder deren Wertersatz) aufgrund eines mit dem Täter oder Teilnehmer geschlossenen entgeltlichen Rechtsgeschäfts erlangt, das weder für sich noch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat bemakelt Erfüllungsfall), so hat der Dritte den Vorteil nicht durch die Tat erlangt. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99 LG Kiel - |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 73 Abs. 3, |
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