( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.09.2001, Aktenzeichen: I ZR 343/98 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 343/98

Urteil vom 19.09.2001


Leitsatz:Übersendet eine Bildagentur einem Kunden "leihweise" Original-Diapositive zur Auswahl und gegebenenfalls zur urheberrechtlichen Nutzung mit der Maßgabe, daß die Diapositive innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben sind, ist Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung des Kunden in der Regel der Sitz der Bildagentur. Dies hat zur Folge, daß der Kunde im Fall, daß die Diapositive im Zuge der Rücksendung verloren gehen, für ein Verschulden des Transportunternehmens nach § 278 BGB haftet und sich insofern nach § 280 Abs. 1, § 282 BGB entlasten muß.

In dem Umstand, daß die Bildagentur weder Kopien noch Kontaktabzüge der übersandten Original-Diapositive zurückbehält, liegt kein mitwirkendes Verschulden an dem durch den Verlust eingetretenen Schaden. Doch wirkt sich die dadurch begründete Ungewißheit über die verlorengegangenen Bilder im Rahmen der Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO zu Lasten der Bildagentur aus.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 269 Abs. 1, BGB § 604 Abs. 1, BGB § 278, BGB § 280, BGB § 282, BGB § 254 Da, ZPO § 287,
Verfahrensgang:OLG München
LG München I

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 19.09.2001, Aktenzeichen: I ZR 343/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-19-09-2001-az-i-zr-34398

"BGH - 19.09.2001, I ZR 343/98" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN