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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.08.1999, Aktenzeichen: I ZR 225/97 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 225/97

Urteil vom 19.08.1999


Leitsatz:UWG § 3; EG Art. 28

Ein Händler, der in Zeitungsanzeigen für fabrikneue Fahrzeuge wirbt, die aus dem EU-Ausland importiert worden sind und deren Serienausstattung in für die Kaufentscheidung wesentlichen Merkmalen (hier: kein Beifahrer-Airbag; keine geteilte Rücksitzbank) hinter der Serienausstattung der für den deutschen Markt bestimmten Fahrzeuge zurückbleibt, muß nicht schon im Zeitungsinserat auf die geringwertigere Serienausstattung hinweisen, wenn er die Fahrzeuge in der Werbung hinreichend deutlich als "EG-Neuwagen" bezeichnet. Etwas anderes kann aber gelten, wenn den beworbenen Fahrzeugen wesentliche Ausrüstungs- oder Ausstattungsmerkmale fehlen, die der Verkehr als selbstverständlichen Bestandteil der Serienausstattung kennt.

BGH, Urt. v. 19. August 1999 - I ZR 225/97 -
OLG Karlsruhe
LG Waldshut-Tiengen
Rechtsgebiete:UWG, EG
Vorschriften:UWG § 3, EG Art. 28,

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