JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 19.06.2008, Aktenzeichen: 4 StR 114/08
| Leitsatz: | Werden Taten im Ausland abgeurteilt und sieht das maßgebliche ausländische Recht bei Tatmehrheit nicht die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern die Verhängung einer einheitlichen Strafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen vor, so ist - wie in den Fällen der Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe - bei der Beurteilung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 2 StGB darauf abzustellen, ob das ausländische Urteil erkennen lässt, dass der Täter bei einer oder mehreren der abgeurteilten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 66 Abs. 1, StGB § 66 Abs. 2, StGB § 66 Abs. 4 Satz 5, |
| Verfahrensgang: | LG Landau, vom 05.10.2007 |
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