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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.06.2000, Aktenzeichen: II ZR 73/99 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 73/99

Urteil vom 19.06.2000


Leitsatz:AktG § 242 Abs. 2; GmbHG §§ 34 Abs. 3, 33 Abs. 2, 30 Abs. 1

a) Die Regelung des § 242 Abs. 2 AktG findet auf nichtige Bestimmungen der Ursprungssatzung sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht entsprechende Anwendung.

b) Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar keine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu BGHZ 32, 151 und BGHZ 65, 22).

c) Der Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig, wenn bereits bei der Beschlußfassung feststeht, daß die Entschädigung des Gesellschafters ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden kann und der Beschluß nicht klarstellt, daß die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf.

BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 73/99 -
OLG Hamm
LG Bielefeld
Rechtsgebiete:AktG, GmbHG
Vorschriften:AktG § 242 Abs. 2, GmbHG § 34 Abs. 3, GmbHG § 33 Abs. 2, GmbHG § 30 Abs. 1,

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