JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 19.05.2006, Aktenzeichen: V ZR 264/05
| Leitsatz: | a) Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren. b) Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Geschädigte so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen; ihm ist dann der Betrag zu ersetzen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere Vertragspartei sich darauf eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an. c) Als Folge einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss kann der Geschädigte auch so zu stellen sein, als habe er mit dem anderen Teil einen für ihn besseren Vertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Vertrag bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre, was der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. (Ergänzung von Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875) |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249 E, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 311 Abs. 2, BGB § 241 Abs. 2 (Culpa in Contrahendo), |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt/Main 2/25 O 158/03 vom 27.09.2004 OLG Frankfurt/Main 18 U 110/04 vom 02.11.2005 |
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