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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.05.2005, Aktenzeichen: III ZR 437/04 



BGH – Aktenzeichen: III ZR 437/04

Urteil vom 19.05.2005


Leitsatz:Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag (hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag) unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei "im einzelnen ausgehandelt" (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die Feststellung, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung "freigestellt" habe; Voraussetzung für ein "Aushandeln" ist - jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text -, daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere deren Sinn wirklich erfaßt hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 305 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Mönchengladbach vom 29.10.2004
AG Mönchengladbach

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