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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.05.2000, Aktenzeichen: V ZR 453/99 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 453/99

Urteil vom 19.05.2000


Leitsatz:BGB §§ 987, 994 ff

a) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen (Fortführung von BGHZ 87, 296).

b) Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten vereinbart, so kann der zur Rückübereignung Verpflichtete Verwendungen auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.

BGH, Urt. v. 19. Mai 2000 - V ZR 453/99 -
OLG Schleswig
LG Lübeck
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 987, BGB § 994 ff,

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