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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.04.2002, Aktenzeichen: V ZR 439/00 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 439/00

Urteil vom 19.04.2002


Leitsatz:Der Verfügungsberechtigte kann mit dem Anspruch auf Erstattung gewöhnlicher Betriebs- und Erhaltungskosten nur insoweit gegenüber dem Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungen aufrechnen, als die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, für die der Berechtigte Entgelte herausverlangt; diese Begrenzung gilt für Gegenansprüche wegen außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen nicht.
Rechtsgebiete:VermG
Vorschriften:VermG § 3 Abs. 3, VermG § 7 Abs. 7,
Verfahrensgang:LG Erfurt

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