JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 19.04.2002, Aktenzeichen: V ZR 439/00
| Leitsatz: | Der Verfügungsberechtigte kann mit dem Anspruch auf Erstattung gewöhnlicher Betriebs- und Erhaltungskosten nur insoweit gegenüber dem Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungen aufrechnen, als die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, für die der Berechtigte Entgelte herausverlangt; diese Begrenzung gilt für Gegenansprüche wegen außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen nicht. |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Vorschriften: | VermG § 3 Abs. 3, VermG § 7 Abs. 7, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt |
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