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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.04.2002, Aktenzeichen: V ZR 3/01 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 3/01

Urteil vom 19.04.2002


Leitsatz:a) Die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung umfaßt auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche Dritter vom Freistellungsberechtigten abzuwehren.

b) Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge. Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr einwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe.

c) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungsschuldner Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwendungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB a.F. § 241, BGB a.F. § 305,
Verfahrensgang:KG Berlin
LG Berlin

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