JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 19.03.2003, Aktenzeichen: XII ZR 123/00
| Leitsatz: | a) aa) Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. bb) Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Finanzierung des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden. b) Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien. c) Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in der Weise bestimmt werden, daß der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1601, BGB § 1603 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt vom 23.03.2000 AG Dillenburg |
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