JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 19.03.1998, Aktenzeichen: IX ZR 22/97
| Leitsatz: | a) BGB § 138 Bb Besichert eine GmbH einen ihrer Muttergesellschaft gewährten Kredit, ist das Sicherungsgeschäft nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die GmbH danach nicht mehr genügend freies Vermögen hat, um ihre Gläubiger zu befriedigen. b) GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 Ein Sicherheitenpoolvertrag, in dem Gläubiger und Schuldner eine Ausweitung des Sicherungsgegenstands vereinbaren, kann auch dann der Absichtsanfechtung unterliegen, wenn der durch eine Konzernklausel festgelegte Sicherungszweck nicht verändert wird. c) GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 Tritt ein selbständiges Unternehmen einem Sicherheitenpoolvertrag erst bei, nachdem einem anderen Poolmitglied der Kredit, der durch den Poolvertrag gesichert werden sollte, bereits ausgereicht war, kann der Beitritt gleichwohl anfechtungsrechtlich ein Bargeschäft darstellen, wenn das beitretende Unternehmen keine Wahl hatte, ob es dem Pool beitrat, weil es vom Kreditnehmer beherrscht wurde und der Poolvertrag den Beitritt voraussetzte. d) GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 Die Sicherstellung einer fremden Schuld ist auch dann entgeltlich, wenn dem Sicherungsgeber dafür die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird, an der er ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Ein derartiges Interesse ist im Verhältnis zwischen Tochter- und Muttergesellschaft regelmäßig vorhanden. e) KO § 37 Überweist der (Gemein-)Schuldner einen Betrag auf das debitorisch geführte Konto eines anderen, damit "Zinsen gespart" werden, so richtet sich bei einer derartigen mittelbaren Zuwendung der Anfechtungsanspruch (auch) gegen die Empfängerbank. BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97 - Kammergericht LG Berlin |
| Rechtsgebiete: | BGB, GesO, KO |
| Vorschriften: | BGB § 138 Bb, GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3, KO § 37, |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 19.03.1998, Aktenzeichen: IX ZR 22/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 19.03.1998, IX ZR 22/97" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum