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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.02.2004, Aktenzeichen: I ZR 172/01 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 172/01

Urteil vom 19.02.2004


Leitsatz:a) Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und Zubehör zur Computersimulation von Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit.

b) Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den Warenähnlichkeitsbereich nicht.

c) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von der Feststellung, ob das jüngere Zeichen der bekannten Marke ähnlich ist, ist die Frage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muß, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu erfüllen.

d) Zur Frage der Ähnlichkeit von Bildzeichen.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main vom 26.04.2001
LG Frankfurt am Main

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