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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.01.2007, Aktenzeichen: V ZR 163/06 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 163/06

Urteil vom 19.01.2007


Leitsatz:Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.

Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 157 D, BGB § 313, BGB § 1093,
Verfahrensgang:LG Detmold 9 O 322/05 vom 29.09.2005
OLG Hamm 10 U 130/05 vom 08.06.2006

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