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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 19.01.2006, Aktenzeichen: I ZR 5/03 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 5/03

Urteil vom 19.01.2006


Leitsatz:Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet.

Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
Rechtsgebiete:UrhG
Vorschriften:UrhG § 16, UrhG § 23, UrhG § 96 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG München I 7 O 15929/01 vom 21.03.2002
OLG München 29 U 3069/02 vom 05.12.2002

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