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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 18.12.2008, Aktenzeichen: 4 StR 455/08 



BGH – Aktenzeichen: 4 StR 455/08

Urteil vom 18.12.2008


Leitsatz:1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen ("qualifizierte" Belehrung).

2. Unterbleibt die "qualifizierte" Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Widerspruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar.

3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452].
Rechtsgebiete:EMRK, StGB, StPO
Vorschriften:EMRK Art. 6 Abs. 1, StGB § 138, StPO § 55, StPO § 136 Abs. 1 S. 2, StPO § 337, StPO § 349 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Arnsberg, vom 04.03.2008

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