JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 18.12.1997, Aktenzeichen: IX ZR 271/96
| Leitsatz: | BGB §§ 765, 138 Abs. 1 a) Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften finanziell kraß überforderter Kinder und Lebenspartner findet auf Bürgschaften von Geschwistern nur Anwendung, wenn im Einzelfall zwischen ihnen eine vergleichbar enge persönliche Beziehung im Zeitpunkt der Verpflichtung bestanden hat. b) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat in der Regel ein berechtigtes Interesse daran, die persönliche Haftung aller Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu verlangen; das gilt auch dann, wenn der Bank bekannt ist, daß einem Gesellschafter nur Strohmannfunktion zukommt. c) Ist für das Kreditinstitut aufgrund der ihm von den Beteiligten erteilten Informationen klar ersichtlich, daß der Strohmann ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein aus persönlicher Verbundenheit mit einem Dritten bereit ist, Gesellschafter zu sein und die persönliche Haftung zu übernehmen, gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegatten- und Verwandtenbürgschaften entsprechend. d) Wird jemand ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein einem ihm persönlich eng verbundenen Dritten zuliebe Gesellschafter einer GmbH und übernimmt er deshalb die Bürgschaft für alle Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft, obwohl ihm nur die Funktion eines Strohmannes zukommt, ist in die Beurteilung, ob er dadurch finanziell kraß überfordert wird, der ihm gegen den Treugeber zustehende Befreiungsanspruch einzubeziehen. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96 OLG Stuttgart LG Stuttgart |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB §§ 765, 138 Abs. 1, |
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