JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 18.10.2002, Aktenzeichen: V ZR 268/01
| Leitsatz: | a) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung eines abbruchreifen und nicht mehr nutzbaren Gebäudes bzw. einer entsprechenden baulichen Anlage (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) setzt den Ankauf des Gebäudes/der baulichen Anlage durch den Grundstückseigentümer voraus. b) Der dingliche Vollzug des Gebäudekaufs ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG; er kann Bestandteil der einvernehmlich vorgenommenen oder der von dem Notar vermittelten (§§ 87 ff SachenRBerG) Bereinigung sein. Der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, daß die Feststellung des Anspruchs unter der Bedingung des Ankaufs von Gebäude und/oder baulicher Anlage verlangt wird, sofern das Ankaufsrecht geltend gemacht worden ist. |
| Rechtsgebiete: | SachenRBerG |
| Vorschriften: | SachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 1, SachenRBerG § 108 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Naumburg vom 26.06.2001 LG Halle vom 01.12.2000 |
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