( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 18.10.2002, Aktenzeichen: V ZR 268/01 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 268/01

Urteil vom 18.10.2002


Leitsatz:a) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung eines abbruchreifen und nicht mehr nutzbaren Gebäudes bzw. einer entsprechenden baulichen Anlage (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) setzt den Ankauf des Gebäudes/der baulichen Anlage durch den Grundstückseigentümer voraus.

b) Der dingliche Vollzug des Gebäudekaufs ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG; er kann Bestandteil der einvernehmlich vorgenommenen oder der von dem Notar vermittelten (§§ 87 ff SachenRBerG) Bereinigung sein.

Der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, daß die Feststellung des Anspruchs unter der Bedingung des Ankaufs von Gebäude und/oder baulicher Anlage verlangt wird, sofern das Ankaufsrecht geltend gemacht worden ist.
Rechtsgebiete:SachenRBerG
Vorschriften:SachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 1, SachenRBerG § 108 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Naumburg vom 26.06.2001
LG Halle vom 01.12.2000

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 18.10.2002, Aktenzeichen: V ZR 268/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-18-10-2002-az-v-zr-26801

"BGH - 18.10.2002, V ZR 268/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN