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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 18.09.2001, Aktenzeichen: X ZR 51/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 51/00

Urteil vom 18.09.2001


Leitsatz:Erteilt ein öffentlicher Auftraggeber dem Bieter mit dem niedrigsten Preis den ausgeschriebenen Auftrag deshalb nicht, weil er ihn nach (strafbaren) Manipulationen an dem von diesem eingereichten Gebot als unzuverlässig ansieht, steht ihm gegen diesen Bieter kein Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dessen Gebot und dem des nächstgünstigsten Bieters zu, dem in der Folge der Auftrag erteilt wurde.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 276 Fc,
Verfahrensgang:OLG Koblenz
LG Koblenz

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