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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 18.07.2002, Aktenzeichen: III ZR 287/01 



BGH – Aktenzeichen: III ZR 287/01

Urteil vom 18.07.2002


Leitsatz:Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zustehen.

Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach öffentlichem Recht beurteilen.
Rechtsgebiete:FStrG, RhPfKAG, ZPO
Vorschriften:FStrG § 3, FStrG § 5, RhPfKAG § 8, ZPO § 263,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 16.11.2001
LG Koblenz

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