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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 18.06.1998, Aktenzeichen: VII ZR 189/97 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 189/97

Urteil vom 18.06.1998


Leitsatz:HOAI § 10

a) Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlußrechnung.

b) Die Anforderungen an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Berechnung des Architektenhonorars müssen nicht die gleichen sein wie die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren sind.

c) Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern.

d) Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen allein der Überprüfung der Rechnungsstellung. Für diesen Zweck genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen.

BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 -
OLG Naumburg
LG Halle
Rechtsgebiete:HOAI
Vorschriften:HOAI § 10,

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