JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 18.05.2006, Aktenzeichen: I ZR 183/03
| Leitsatz: | a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin. b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, MarkenG § 15 Abs. 1, MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 12 O 86/02 vom 04.12.2002 OLG Düsseldorf 20 U 21/03 vom 15.07.2003 |
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