JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 18.05.2000, Aktenzeichen: III ZR 180/99
| Leitsatz: | BGB § 839 Cb, Fi a) Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Brandstiftung. b) Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftung geht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigten umfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Brandschadenentschädigung infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt. c) Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft gegen die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen Brandstiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der Entschädigung für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurückhält, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen die GmbH geschützter "Dritter" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - OLG Oldenburg LG Aurich |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 839 Cb, BGB § 839 Fi, |
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