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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 18.04.2002, Aktenzeichen: VII ZR 260/01 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 260/01

Urteil vom 18.04.2002


Leitsatz:§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche.

Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.

Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.
Rechtsgebiete:ZPO, VOB/B
Vorschriften:ZPO § 254, VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 4, VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5,
Verfahrensgang:OLG Rostock
LG Rostock

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