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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 18.04.2002, Aktenzeichen: I ZR 72/99 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 72/99

Urteil vom 18.04.2002


Leitsatz:Gegenüber dem auf § 127 Abs. 1 MarkenG gestützten Kennzeichnungsverbot können bei einer Gesellschaft, die mit dem Stammunternehmen durch Beteiligungs- und Geschäftsführungsverhältnisse eng verbunden ist, wichtige Interessen bestehen, ein wertvolles Zeichen des Stammunternehmens zur Kennzeichnung von Waren zu nutzen, die die Gesellschaft an einer von der geographischen Herkunftsangabe abweichenden Stätte produziert. Davon ist auszugehen, wenn der Einsatz des wertvollen Kennzeichens des Stammunternehmens für die Fortentwicklung der eng verflochtenen Unternehmensgruppe wirtschaftlich geboten ist, auf der Ware durch entlokalisierende Zusätze einer Irreführung des Verkehrs in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs nicht ins Gewicht fallen.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 127 Abs. 1, MarkenG § 128 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Hamburg vom 11.02.1999
LG Hamburg

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