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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 18.03.2003, Aktenzeichen: X ZR 19/01 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 19/01

Urteil vom 18.03.2003


Leitsatz:a) Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt und als alleiniger Erfinder sich eine Vergütung versprechen läßt.

b) Bei der Meldung der Erfindung hat ein Arbeitnehmererfinder den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers.
Rechtsgebiete:ArbEG, BGB
Vorschriften:ArbEG § 5 Abs. 2, ArbEG § 12, BGB § 123,
Verfahrensgang:OLG München vom 30.11.2000
LG München I

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