JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 18.01.2000, Aktenzeichen: VI ZR 375/98
| Leitsatz: | BGB § 852 a) Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte. b) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten. BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - OLG Koblenz LG Koblenz |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 852, |
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