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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.12.2002, Aktenzeichen: XI ZR 90/02 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 90/02

Urteil vom 17.12.2002


Leitsatz:Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, im Erstprozeß habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden (Bestätigung von BGHZ 35, 338). Das gilt auch dann, wenn die rechtskräftige Klageabweisung auf einem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beruht, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein kontradiktorisches klageabweisendes Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen wurde.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 322, ZPO § 330,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 11.02.2002
AG Wedding vom 25.06.2001

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