JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.12.2002, Aktenzeichen: X ZR 220/01
| Leitsatz: | Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrages für eine Fernmeldeanlage enthaltene Klausel "Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr folgt. Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der ... erhöht oder ermäßigt, so kann die ... eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist" ist auch bei Verwendung gegenüber einem Kaufmann bei Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Dauer der Bindung unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | AGBG |
| Vorschriften: | AGBG § 9 Abs. 1 Bg, AGBG § 9 Abs. 1 Cl, |
| Verfahrensgang: | OLG Hamburg vom 12.10.2001 LG Hamburg vom 19.04.2000 |
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