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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.12.1998, Aktenzeichen: VII ZR 37/98 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 37/98

Urteil vom 17.12.1998


Leitsatz:VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 und 3 J: 1990

a) Der nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1990) erforderliche Hinweis auf die Ausschlußwirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung muß schriftlich erfolgen.

b) Nach einer schlußzahlungsgleichen Erklärung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B (1990) kann die Ausschlußwirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.

c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet.

d) Die Informations- und Warnfunktion wird nicht erfüllt, wenn der Auftraggeber in prozessualem Schriftverkehr lediglich die Einrede einer nach seiner Auffassung bereits erfolgten vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung begründet, ohne deutlich zu machen, daß damit zugleich eine schlußzahlungsgleiche Erklärung abgegeben werden soll.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - VII ZR 37/98 -
OLG Rostock
LG Rostock
Rechtsgebiete:VOB/B (1990)
Vorschriften:VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 und 3 J. 1990,

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