JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.12.1997, Aktenzeichen: IV ZR 138/96
| Leitsatz: | BGB § 2288 Abs. 2 Satz 1 Für eine Beeinträchtigungsabsicht des erbvertraglich gebundenen Erblassers spricht im Fall des § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits die Veräußerung des vermachten Gegenstands in dem Bewußtsein, daß damit dem Vermächtnis der Boden entzogen wird und daß die Gegenleistung für die Veräußerung keinen Ersatz für den Vermächtnisnehmer darstellt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann nur bejaht werden, wenn sich das Interesse des Erblassers gerade auf die Veräußerung des Vermächtnisgegenstands richtete und der erstrebte Zweck nicht auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre (im Anschluß an BGH LM BGB § 2288 Nr. 4). BGH, Urteil vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 138/96 KG Berlin LG Berlin LG Berlin Entsch. v. 3.11.94 - 9 0 388/94 KG Berlin Entsch. v. 5.3.96 - 18 U 343/95 IV ZR 138/96 |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2288 Abs. 2 Satz 1, |
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