JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.11.2005, Aktenzeichen: IX ZR 179/04
| Leitsatz: | a) Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprüche der Masse gegen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu machen, hat ein Rechtsschutzbedürfnis zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses, unabhängig von möglichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Insolvenzverwalter. b) Die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters darf vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses der Masse entnommen werden. c) Ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss durch das Beschwerdegericht rechtskräftig aufgehoben worden, findet auf die gemäß dem Beschluss aus der Masse entnommene Vergütung § 717 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. d) Mit einem Anspruch auf Sequester- oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgerechnet werden, wenn die Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtskräftig festgesetzt ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, KO, VergVO, InsO, InsVV |
| Vorschriften: | ZPO § 717 Abs. 2, KO § 85 Abs. 1, VergVO § 6, VergVO § 7, InsO § 64, InsVV § 8, InsVV § 9, |
| Verfahrensgang: | OLG Hamburg 11 U 168/03 vom 13.08.2004 LG Hamburg 317 O 218/01 vom 01.08.2003 |
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