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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.11.2005, Aktenzeichen: I ZR 300/02 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 300/02

Urteil vom 17.11.2005


Leitsatz:Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der höheren Kostenbelastung gegenüber einer streitgenössischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbräuchlich sein. Dass die zusätzliche Kostenbelastung wegen der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht aus.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG a.F. § 13 Abs. 5, UWG § 8 Abs. 4,
Verfahrensgang:OLG Hamburg 5 U 35/02 vom 13.11.2002
LG Hamburg 407 O 156/01 vom 19.02.2002

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