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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 115/04 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 115/04

Urteil vom 17.11.2004


Leitsatz:Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.

Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor.

Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 556 Abs. 3 Satz 2, BGB § 556 Abs. 3 Satz 3,
Verfahrensgang:LG Potsdam vom 18.03.2004
AG Potsdam vom 17.07.2003

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