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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.11.2000, Aktenzeichen: X ZR 334/99 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 334/99

Urteil vom 17.11.2000


Leitsatz:HöfeO § 12 Abs. 2 Satz 3

Der Umstand, daß die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem Inkrafttreten der Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge, daß die an die Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrundegelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.

BGH, Urt. v. 17. November 2000 - V ZR 334/99 -
OLG Köln
LG Bonn
Rechtsgebiete:HöfeO
Vorschriften:HöfeO § 12 Abs. 2 Satz 3,

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