( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.10.2006, Aktenzeichen: VI ZR 249/05 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 249/05

Urteil vom 17.10.2006


Leitsatz:Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 249 Ga,
Verfahrensgang:AG Braunschweig 113 C 1653/05 vom 08.06.2005
LG Braunschweig 4 S 364/05 vom 27.10.2005

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 17.10.2006, Aktenzeichen: VI ZR 249/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-17-10-2006-az-vi-zr-24905

"BGH - 17.10.2006, VI ZR 249/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN