JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.10.2006, Aktenzeichen: VI ZR 249/05
| Leitsatz: | Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249 Ga, |
| Verfahrensgang: | AG Braunschweig 113 C 1653/05 vom 08.06.2005 LG Braunschweig 4 S 364/05 vom 27.10.2005 |
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