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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.10.2000, Aktenzeichen: VI ZR 313/99 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 313/99

Urteil vom 17.10.2000


Leitsatz:BGB § 254 Abs. 1 Da

Einem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschulden gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zusätzliche Aufstellung eines Warndreiecks gesichert ist, zum Zwecke der Befestigung eines Abschleppseils zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer entsprechenden Absicherung ist wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 254 Abs. 1 Da,

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