JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.07.2008, Aktenzeichen: IX ZR 96/06
| Leitsatz: | Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegen-stände grundsätzlich ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf Bezug nehmen. Begehrt der Sicherungsnehmer im Wege der Teilklage von dem Insolvenzverwalter Auskehr des bei der Versteigerung des Sicherungsguts erzielten Verwertungserlöses, hat er zur Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen veräußerten Gegenstände und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserlös zu bezeichnen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 929, BGB § 930, ZPO § 253, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück, 3 O 1024/04 vom 17.08.2005 OLG Oldenburg, 4 U 104/05 vom 22.03.2006 |
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