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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.07.2008, Aktenzeichen: I ZR 75/06 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 75/06

Urteil vom 17.07.2008


Leitsatz:a) § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten.

b) Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Arnsberg, 8 O 106/05 vom 07.11.2005
OLG Hamm, 4 U 164/05 vom 23.02.2006

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