JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.07.2007, Aktenzeichen: X ZR 31/06
| Leitsatz: | a) Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, reicht der Eintritt des Leistungserfolgs als solcher nicht aus, um insoweit zugleich eine Bewirkung der Leistung des Nachunternehmers an den Hauptunternehmer anzunehmen. b) Bei der Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer noch zustehenden Restvergütung ist regelmäßig zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Nachunternehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung behalten haben könnte, aber sich den vom Auftraggeber erhaltenen Werklohn anrechnen lassen muss, bzw. ob umgekehrt der Nachunternehmer für dem Hauptunternehmer entgangenen Gewinn und ggfs. für weitere Schäden aufzukommen hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 275, BGB § 280, BGB § 283, BGB § 326 Abs. 2 C, BGB § 362 Abs. 1, BGB § 631 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 14 O 142/04 vom 29.04.2005 OLG Schleswig 14 U 93/05 vom 10.02.2006 |
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