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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.06.2004, Aktenzeichen: VII ZR 337/02 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 337/02

Urteil vom 17.06.2004


Leitsatz:a) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, daß er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertigstellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.

b) Unter dieser Voraussetzung genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen, der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war.
Rechtsgebiete:VOB/B
Vorschriften:VOB/B § 14 Nr. 1,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg vom 27.08.2002
LG Cottbus

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