JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.05.1999, Aktenzeichen: II ZR 293/98
| Leitsatz: | AktG § 275 Abs. 3; LwAnpG §§ 23, 34 a) Für die Klage eines LPG-Mitglieds auf Feststellung, daß die LPG nicht identitätswahrend in eine andere Rechtsform umgewandelt worden sei, gilt die Ausschlußfrist des § 275 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht entsprechend (Ergänzung zu BGHZ 137, 134, 138 f.). b) Ist ein "Umwandlungsbeschluß" einer LPG seinem Inhalt nach nicht auf eine identitätswahrende Umwandlung gerichtet, können deren Wirkungen durch die Registereintragung der neuen Rechtsform (§ 34 LwAnpG) auch dann nicht eintreten, wenn der Beschluß bestandskräftig ist. c) Die für den Formwechsel einer LPG erforderliche Kontinuität der Mitgliedschaft ist nicht gewahrt, wenn an dem Unternehmen neuer Rechtsform - einer GmbH & Co. KG - zunächst nur ein Treuhandkommanditist (neben der Komplementär-GmbH) beteiligt sein soll. BGH, Urt. v. 17. Mai 1999 - II ZR 293/98 - OLG Brandenburg LG Cottbus |
| Rechtsgebiete: | AktG, LwAnpG |
| Vorschriften: | AktG § 275 Abs. 3, LwAnpG § 23, LwAnpG § 34, |
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