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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.04.2007, Aktenzeichen: X ZR 1/05 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 1/05

Urteil vom 17.04.2007


Leitsatz:Zur Beantwortung der Frage, ob eine als patentverletzend beanstandete Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich eines Patentanspruchs fällt, reicht es nicht aus, nur hinsichtlich einzelner Merkmale des Patentanspruchs zu prüfen, ob bei der beanstandeten Ausführung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Diese Ausführung muss - soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemäße Lösung von Bedeutung ist - als Gesamtheit erfasst werden; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob diese Gesamtheit als solche eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellt.
Rechtsgebiete:EPÜ, PatG
Vorschriften:EPÜ Art. 69, PatG § 14,
Verfahrensgang:LG München I 21 O 1678/00 vom 18.12.2002
OLG München 6 U 1946/03 vom 23.12.2004

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