JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.04.2007, Aktenzeichen: X ZR 1/05
| Leitsatz: | Zur Beantwortung der Frage, ob eine als patentverletzend beanstandete Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich eines Patentanspruchs fällt, reicht es nicht aus, nur hinsichtlich einzelner Merkmale des Patentanspruchs zu prüfen, ob bei der beanstandeten Ausführung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Diese Ausführung muss - soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemäße Lösung von Bedeutung ist - als Gesamtheit erfasst werden; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob diese Gesamtheit als solche eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellt. |
| Rechtsgebiete: | EPÜ, PatG |
| Vorschriften: | EPÜ Art. 69, PatG § 14, |
| Verfahrensgang: | LG München I 21 O 1678/00 vom 18.12.2002 OLG München 6 U 1946/03 vom 23.12.2004 |
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