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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 17.04.2007, Aktenzeichen: VI ZR 109/06 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 109/06

Urteil vom 17.04.2007


Leitsatz:a) Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr.

b) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) nicht an.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n.F.,
Verfahrensgang:AG Bayreuth 7 C 306/05 vom 16.11.2005
LG Bayreuth 12 S 122/05 vom 19.04.2006

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