JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.03.2009, Aktenzeichen: 1 StR 627/08
| Leitsatz: | Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ( § 18 Abs. 3 UStG) zunächst nur eine Steuerhinterziehung "auf Zeit" gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre. Zur Strafzumessung bei Tatserien. |
| Rechtsgebiete: | UStG, StGB, AO |
| Vorschriften: | UStG § 18 Abs. 1, UStG § 18 Abs. 3, UStG § 18 Abs. 4, StGB § 21, StGB § 47 Abs. 1, StGB § 53 Abs. 2, AO § 238 Abs. 1, AO § 370 Abs. 1, AO § 370 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg, vom 14.07.2008 |
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