JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 17.02.2006, Aktenzeichen: V ZR 236/03
| Leitsatz: | Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszugeben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufnehmen kann. Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines Anspruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabeanspruchs getreten ist. |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, BGB |
| Vorschriften: | EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2, BGB § 209, BGB § 281 Abs.1 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig 11 O 6638/98 vom 20.05.1999 OLG Dresden 6 U 1846/99 vom 16.07.2003 |
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